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Almacom Distribution GmbH

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Almacom Distribution GmbH vom 18.06.2012

§ 1. Geltungsbereich

Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen der ALMACOM Distribution GmbH – im Folgenden nur noch ALMACOM genannt – und den dazugehörenden Vertragsabschlüssen liegen ausschließlich diese Geschäftsbedingungen zugrunde.

Entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingung des Bestellers wird von der ALMACOM widersprochen, soweit die ALMACOM diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Bedingungen der ALMACOM gelten auch für die Fälle, in denen die ALMACOM in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers den Auftrag schriftlich unter Hinweis auf diese Bedingungen bestätigt oder ohne Vorbehalte des Kunden ausgeführt hat.

Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten gemachten Angaben über Gewicht, Maße, Leistungen, Abbildungen, Preise und Lieferfristen sind nur Richtwerte und können Änderungen unterliegen. Sie werden verbindlich, wenn sie im Vertrag oder in der Geschäftskorrespondenz von ALMACOM ausdrücklich zugesichert werden. Sonst gelten die am Tage der Lieferung zutreffenden Daten.

§ 2. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.

Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche oder mündliche Bestellung des Bestellers und unsere schriftliche Auftragsbestätigung.

Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wird.

Die Rechte des Bestellers aus den mit uns geschlossenen Verträgen sind nicht übertragbar

§ 3. Lieferung, Prüfung der Ware

Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtungen ist unser Firmensitz in Soest. Dies gilt auch dann, wenn wir auf Verlangen des Bestellers die Ware auf seine Gefahr an einen von ihm bezeichneten Ort senden. Die Versandart und die Verpackung liegen in unserem pflichtgemäßen Ermessen.

Von uns angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich und gelten stets nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt wurden. Bei Versendung der Ware bezieht sich der Liefertermin auf den Zeitpunkt der Übergabe an die Transportperson. Sofern kein Fixgeschäft vereinbart ist, dürfen auch verbindliche Liefertermine um eine Woche überschritten werden, ohne dass wir in Verzug geraten.

Verzögert sich die Lieferung infolge höherer Gewalt oder anderer, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses. Wir informieren den Besteller unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer eines solchen Leistungshindernisses. Wird die Leistung aufgrund eines in Satz 1 genannten Ereignisses unmöglich oder unzumutbar erschwert, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

Soweit nach der Verpackungsverordnung zulässig, nehmen wir Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nicht zurück. Für die Entsorgung der Verpackungen hat der Besteller auf eigene Kosten zu sorgen.

Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und der Bestellung und auf Mängel zu untersuchen und erkennbare Abweichungen und Mängel unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von 4 Werktagen ab Eingang beim Kunden erfolgt, gilt die Lieferung als vertragsgemäß, es sei denn, die Abweichung war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar.

Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen sind darüber hinaus auf der Empfangsbescheinigung des Spediteurs gemäß § 438 HGB zu vermerken.

§ 4. Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise gelten für die Lieferung ab Lager Soest zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Auf Wunsch des Bestellers versenden wir die Ware auf dessen Kosten und Gefahr. Bei Exportlieferungen sind alle mit der Lieferung verbundenen Zölle, Gebühren und Abgaben vom Besteller zu tragen.

Gerät der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, werden alle offenen Rechnungen aus unserer Geschäftsbeziehung zum Besteller automatisch fällig. Für noch auszuführende Lieferungen sind wir berechtigt, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, unseren Zahlungsanspruch zu gefährden.

Gegen unsere Zahlungsansprüche kann der Besteller nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen. Gleiches gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten des Bestellers, es sei denn, diese beruhen auf demselben Vertragsverhältnis wie der betroffene Zahlungsanspruch

§ 5. Gewährleistung und Haftung

Beanstandungen wegen Sachmängel, Falschlieferungen, Mengenabweichungen und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung nach Eintreffen auf Mängel, Falschlieferung, Mengenabweichung und dergleichen sofort zu prüfen. Falschlieferungen, Mengenabweichungen und Transportschäden müssen innerhalb von 5 Tagen geltend gemacht werden, Garantieumtausch kann nur dann erfolgen, wenn die Ware in der Originalverpackung mit Zubehör (Kabel, Software, etc.) komplett an die ALMACOM gesandt wird. Die Ware muss frei eintreffen und wird von der ALMACOM unfrei wieder ausgeliefert. Der Austausch erfolgt ausschließlich nach Erhalt der defekten Teile. Eine detaillierte Beschreibung des Mangels ist beizufügen. Ohne diese Beschreibung und ohne die Vorlage der Rechnungs- bzw. Lieferscheinkopie ist kein Austausch möglich. Das Recht auf Wandlung oder Minderung besteht nur dann, wenn der reklamierte Mangel nach dreimaligem Nachbesserungsversuch, wofür angemessen Zeit und Gelegenheit bestanden haben muss, nicht behoben werden konnte. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Einheiten, treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Verschleißteile wie Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder, Tonermaterialien und weitere Verschleißmaterialien, sowie die unsachgemäßer Benutzung, Lagerung und Handhabung von Geräte, sowie Fremdeingriff und das Öffnen von Geräten hat zur Folge, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind. Austauschteile gehen in das Eigentum der ALMACOM über. Vorlieferungen können nur gegen Rechnung, bzw. Nachnahme geliefert werden. Nach Erhalt der defekten Teile erfolgt eine Gutschrift. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass der mängelfreie Teil der Lieferung für den Besteller nicht verwendbar ist. Für die Mängel, die auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen sind, haftet die ALMACOM wie folgt:

– gegenüber Endverbrauchern und Endanwendern

Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach der Wahl der ALMACOM unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 24 Monaten – ohne Rücksicht auf Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet nachweislich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelnder Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Das Wahlrecht der ALMACOM kann verlangen, dass der Besteller die nachzubessernde Sache auf seine Kosten und auf sein Risiko in das Werk des Lieferers zu verbringen hat.

– gegenüber Fachhändlern und Wiederverkäufern

Die ALMACOM verpflichtet sich, unentgeltlich alle defekten Bauteile im Austausch innerhalb der 24 Monate nach Gefahrenübergang zu liefern. Die Nachbesserungsarbeiten bzw. Serviceleistungen sind vom Besteller selbst zu erbringen. Falls der Besteller diese Leistungen nicht erbringen kann oder möchte, so kann er die Serviceleistungen der ALMACOM in Anspruch nehmen. In diesem Fall werden von der ALMACOM nur die Kosten für die notwendigen Bauteile und Materialien übernommen, Werden Nachbesserungen und Serviceleistungen nötig, so wird der Arbeitslohn dem Besteller zu üblichen Marktpreiskonditionen gesondert in Rechnung gestellt. Die Serviceleistungen erfolgen in der Werkstatt der ALMACOM. Alle an die ALMACOM gerichteten Garantie-Sendungen sind frei Haus zu liefern und werden von ALMACOM wieder unfrei versandt.

Eine Verlängerung der Garantie besteht dadurch nicht. Bei allen an die ALMACOM gelieferten defekten Geräte bzw. Teile, die sich nach der Überprüfung als mangelfrei erweisen, werden Überprüfungskosten je nach Aufwand, mindestens aber in Höhe von EUR 10,00 erhoben.

Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller der ALMACOM die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist die ALMACOM von der Mängelhaftung befreit. Wenn die ALMACOM eine ihr gestellte, angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist oder von der ALMACOM verweigert wird, so kann der Besteller das Recht der Minderung geltend machen. Kommt zwischen dem Besteller und der ALMACOM eine Einigung über die Minderung nicht zustande, so kann der Besteller auch Wandlung verlangen.

Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an, nach 24 Monaten. Die Haftung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten und elektrischer Einflüsse entstehen.

Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Reparaturarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Die ALMACOM übernimmt ausdrücklich keine Garantie für Schäden, die durch den Anschluss an Zusatzgeräten, Erweiterungskarten oder äußere Einflüsse entstehen.

Weitere Ansprüche des Bestellers gegen die ALMACOM und deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

§ 6. Software

Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Besteller ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf dieses weder kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Besteller in voller Höhe für den daraus entstandenen Schaden.

§ 7. Serviceleistungen

Sämtliche Serviceleistungen der ALMACOM z.B. Aufstellen von Geräten, Wartung, Generalüberholung, Reparatur erfolgen ausschließlich nach folgenden Bedingungen: Der Umfang der Leistungspflicht der ALMACOM bestimmt sich nach dem von ihr bestätigten Auftrag, sowie nach ihren Service-Vorschriften.

Der Besteller hat alle Vorkehrungen zu treffen, die für ungehinderten Beginn und zügige Durchführung der Leistung der ALMACOM erforderlich sind.

Die Preise für die Service-Leistung der ALMACOM bestimmen sich nach der jeweils gültigen Service-Preisliste der ALMACOM. Kostenvoranschläge können ohne vorherige Benachrichtigung des Bestellers um 15% überschritten werden.

Die Leistung der ALMACOM gilt als angenommen, wenn das betreffende Gerät nach Durchführung der Leistung funktionstüchtig zum Betrieb übergeben wird.

Die Haftung für Schäden aus Service-Leistungen mit Ausnahme von vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden ist ausgeschlossen, soweit nicht die Haftpflichtversicherung der ALMACOM eintritt.

§ 8. Zahlungen

Die Rechnungsbeträge sind mit dem Zugang sofort ohne Abzug fällig. Zahlungsziele müssen schriftlich unter den geltenden besonderen Bestimmungen zzgl. Aufgeld vereinbart werden. Rechnungen können auch für Teillieferungen ausgestellt werden. Wechsel oder andere Anweisungspapiere werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen. Diskont und Spesen sind sofort fällig. Die ALMACOM haftet nicht für die rechtzeitige Vorlage, Protestierungen, Benachrichtigungen und Zuteilung der Papiere bei Nichteinlösung, sofern ihr oder dem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Die ALMACOM ist zur Abtretung der Forderungen aus der Geschäftsbeziehung berechtigt. Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Einzahlers zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und danach auf die jeweils älteste offene Forderung des angerechnet.

Bei Zahlungsverzug ist die ALMACOM berechtigt, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Rechte, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

Kommt der Besteller mit einer Zahlung aus einem Geschäft in Verzug und/oder werden der ALMACOM Umstände bekannt, die auf eine Minderung der Kreditwürdigkeit des Bestellers schließen lassen, so ist die ALMACOM berechtigt, alle Forderungen aus Geschäften sofort fällig zu stellen und sicherheitshalber die Herausgabe der von der ALMACOM gelieferten Ware zu fordern. Die ALMACOM ist dann auch berechtigt, vor Lieferung neuer Waren Vorauszahlungen oder Sicherstellung des Rechnungsbetrages zu verlangen oder von noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten.

Dem Besteller steht kein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenforderungen erklärt werden. Bestehende Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen die Fälligkeit der ALMACOM – Forderungen nicht.

§ 9. Eigentumsvorbehalt

Die ALMACOM behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren (Vorbehaltsware) vor, bis ihre sämtliche Forderungen gegen den Bestellern aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der ALMACOM in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln und diese auf eigene Kosten ausreichend gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, an der sich die ALMACOM das Eigentum vorbehält, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn der Besteller der ALMACOM hiermit und schon jetzt alle bestehenden und zukünftigen Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages abtritt, die dem Bestellern aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind dem Besteller jedoch nicht gestattet. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung, Umarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum der ALMACOM stehen, veräußert, so erfolgte die Verarbeitung, Umarbeitung oder Verbindung für die ALMACOM und der Besteller tritt schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen Rechnungsendbetrages an die ALMACOM ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller – nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht der ALMACOM gehörender Ware – veräußert, so steht der ALMACOM der dabei entstehende Miteigentumsanteil, soweit das Alleineigentum an der neuen Sache vom Besteller oder Dritten erworben wurde, zu und der Besteller tritt hiermit und schon jetzt die aus der Weiter-Veräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Die ALMACOM nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der ALMACOM, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich die ALMACOM, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Die ALMACOM kann verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigt, ist die ALMACOM nach Wahl und auf schriftliches Verlangen der Besteller zur Freigabe der darüber hinausgehenden Sicherheiten verpflichtet.

Der Besteller ist verpflichtet, der ALMACOM jede Handlung, die das an der Kaufsache vorbehaltene Eigentum beeinträchtigen oder gefährden können, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei hat der Besteller der ALMACOM alle für Abwehrmaßnahmen notwendigen Informationen mitzuteilen. Nicht durch Dritte ersatzfähige Kosten der Abwehrmaßnahmen werden der ALMACOM von dem Besteller erstattet.

Die ALMACOM ist jederzeit, auch nach Abschluss eines Vertrages, berechtigt, zur Sicherung ihrer Forderungen, auch der noch nicht fälligen, eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen und weitere Vorausleistungen der ALMACOM hiervon abhängig zu machen. Das gilt insbesondere, wenn Zweifel an Bonität des Bestellers, Unterdeckung oder Liquiditätslücken usw. auftreten oder sich das ursprüngliche Kreditvolumen erhöht.

§ 10. Versand und Gefahrenübertragung

Soweit der Besteller nichts anderes bestimmt, wählt die ALMACOM die günstigste Versandart (Bahn bzw. Spedition, Post oder UPS) nach eigenem Ermessen.

Lieferungen erfolgen unfrei ab Lager Soest. Die ALMACOM ist auch berechtigt, hierfür eine zusätzliche Pauschale zu berechnen, sofern eine Pauschale in der Auftragsbestätigung oder der Rechnung ausgewiesen wird.

Bei LKW-Versand trägt der Besteller jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko, bis zum Eintreffen der Ware bei der ALMACOM. Die Gefahr, auch für frachtfreie Lieferungen, geht auf den Besteller über, sobald die ALMACOM die an den Besteller zu liefernde Ware an den Spediteur oder den Frachtführer oder an einen statt diesen eingesetzten Beförderer oder an eine sonstige zum Transport bestimmte Person übergibt.

Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und zu Lasten des Bestellers.

§ 11. Export

Wir weisen darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte, bezogen auf die Ausfuhr, erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Eschborn/Taunus. Die Zustimmungserklärungen sind vom Besteller vor der Verbringung der Waren einzuholen.

§ 12. Telefaxrundschreiben/E-Mailings

Die ALMACOM nutzt die Form von Telefaxrundschreiben und E-Mailings, um Ihre Kunden über Neuheiten und Angebote zu informieren. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, dieser Form der Informationsbereitstellung zu widersprechen.

§ 13. Datenschutz

Die Daten des Bestellers werden unter Berücksichtigung der §§ 28, 34 Bundesdatenschutzgesetz EDV-mäßig gespeichert.

§ 14. Schlussbestimmungen

Für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.04.1980.

Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sind, soweit der Besteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder bei Vertragsabschluss oder Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, die Gerichte an unserem Firmensitz (derzeit Soest) ausschließlich zuständig. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller nach unserer Wahl auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

© 2017 Almacom Distribution GmbH

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